Die Klanginstallation „…grolle nicht“ basiert auf dem Lied XVIII. aus dem Liederzyklus „Lyrisches Intermezzo“ von Heinrich Heine, den Robert Schumann 1840 vertont hat. In dem Lied versucht sich das Lyrische Ich zu beschwichtigen und nicht zu grollen. (Grollt es nicht in uns allen? Was machen wir mit unserem Groll?)
Die Beschwörungsformel „ich grolle nicht“ habe ich jeweils aus dem Lied herausgelöst, so dass zwischen den gesungenen Wiederholungen lange Pausen entstehen und dadurch „ich grolle nicht“ jeweils noch eindringlicher wirken kann.
Ein tiefer Bass hat die Liedfragmente für eine Aufnahme mehrfach ohne Klavierbegleitung gesungen. Die digitalisierten Gesangsfragmente habe ich zu unterschiedlichen „grollenden“ Clustern ausgeweitet.
Während die zeitliche Struktur und die Melodie des Kunstliedes sind weitgehend erhalten geblieben sind, wirken Text und Klang geronnen, verklumpt oder sind verdampft.
Je nach „Genius loci“ kann das Grollen inhaltlich gedeutet werden.*
…grolle nicht
Klanginstallation, 2-kanalige Klangarbeit, zwei Lautsprecher, Speichermedium/Kabel/Audiotechnik
…grolle nicht Blurred EDGES – Festival für aktuelle Musik, Lutherkirche, Hamburg 2012
…grolle nicht Blurred EDGES – Festival für aktuelle Musik, Forum Neue Musik, Christianskirche, Hamburg, 2012
*Zunächst habe ich die Installation für eine ohrenbetäubend laute Straßenunterführung, an einer BAB7 geplant. In den Fahrzeugen hätte man nichts von der Klanginstallation vernehmen und die Passanten hätten nur in kurzen stilleren Phasen etwas davon hören können. Ich erhielt keine Genehmigung, den „grollenden“ Verkehrslärm mit der Installation „…grolle nicht“ in Beziehung zu setzen: „…Ihr gestellter Antrag auf Sondernutzung ist mir als zuständige Stelle zugeleitet worden. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Antrag nicht genehmigungsfähig ist. An, auf und unter Brücken sind Sondernutzungen nicht zulässig. Der in Hamburg für Brücken zuständige Landesbetrieb für Straßen, Brücken und Gewässer stimmt einem Antrag nicht zu. Sondernutzungen an solchen Bauwerken sind grundsätzlich nicht erlaubt. Als zweites befindet sich der geplante Standort für die Sondernutzung in unmittelbarer Nähe zur Autobahn. Hier ist nach dem Bundesfernstraßengesetz ein Mindestabstand von 40 Metern einzuhalten, auch hier bedarf es der Zustimmung einer Fachbehörde, die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. Eine Zustimmung für Ihren Antrag ist hier nicht zu erwarten…“